FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 99/07 EFG 2009 S. 1727 Nr. 21
Gesetze:
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 1
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2
DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1
DBA CHE 1971/1992 Art. 16
DBA CHE 1971/1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten
Besteuerung von Einkünften eines Schweizer Verwaltungsrats
Abweichung von Verständigungsvereinbarungen
Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter
Leitsatz
1. Der Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine mehrtägige Geschäftsreise in einem Drittstaat beendet und sich auf die Rückreise
begibt, ist auch dann kein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, wenn der Arbeitnehmer erst
am darauf folgenden Tag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
2. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht
bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.
3. Einnahmen aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Schweizer AG sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren und unterliegen nach Art. 16 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht der BRD.
4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft
zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.
5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen
Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1727 Nr. 21 BAAAD-19634
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.07.2008 - 3 K 99/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.