Auslegung der Tatbestandsmerkmale des „Betreiben oder Betreiben lassen” für die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal „Betreiben oder Betreiben lassen” in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG setzt voraus, dass entweder die Person
des Betreibers den Strom unmittelbar an Letztverbraucher leistet oder der Strom von demjenigen geleistet wird, der die Anlage
von einem Dritten betreiben lässt. Der Wortlaut der Norm erfasst hingegen keine Leistungsbeziehungen in denen der Erzeuger
den Strom an einen Versorger leistet, der ihn im nächsten Schritt an die Letztverbraucher leistet (vgl.
III A 1-V 4250-9/04).
2. Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG scheidet danach aus, wenn die Konzernmutter als Betreiberin i. S. d.
§ 3 Abs. 10 KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ihren in der KWK-Anlage erzeugten Strom unmittelbar in das Netz der – lediglich
die technische Betriebsführung der Anlage obliegenden – Tochtergesellschaft einspeist, welche den Strom auf eigene Rechnung
an die Letztverbraucher leistet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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