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FG Köln Urteil v. - 13 K 787/05 EFG 2009 S. 967 Nr. 12

Gesetze: EStG § 10d, KStG 1999 § 8 Abs. 4 Satz 2

Körperschaften:

Voraussetzungen des Mantelkaufs i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG bei Erhöhung des Aktivvermögens durch Erhöhung des Umlaufvermögens

Leitsatz

Die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft durch den Anstieg von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem in gleicher Branche fortgesetzten Geschäftsbetrieb führt nicht zur Annahme der Zuführung "überwiegend neuen Betriebsvermögens" und zur Anwendung der Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 967 Nr. 12
KÖSDI 2009 S. 16596 Nr. 8
OAAAD-19621

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FG Köln, Urteil v. 12.02.2009 - 13 K 787/05

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