Nachträgliche Anschaffungskosten durch Darlehensausfall
Leitsatz
1) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG auf der Grundlage der § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ist nicht auf
den Zeitpunkt des Zuflusses des vereinbarten Entgelts abzustellen.
2) Die Berücksichtigung eines Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn die Gewährung des
Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war; dies ist nur dann der Fall, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden
Charakter hatte.
3) Ist der Darlehensempfänger eine Aktiengesellschaft und der Darlehensgeber ein Aktionär an der darlehensempfangenden Aktiengesellschaft,
ist weitere Voraussetzung, dass der Darlehensgeber unternehmerisch, d.h. zu mehr als 25 % beteiligt ist bzw. in einem Umfang,
der ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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