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Bayerisches Landesamt für Steuern 31.03.2009 S 0174, BBK 9/2009 S. 423

Mini-GmbH: Gemeinnützigkeit der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom wurde mit Wirkung ab dem die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” zugelassen.

Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbHG von 25.000 € für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird.

Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG festgelegt...

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