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Vertragsrecht | Generelle Verkürzung der Verjährung in AGB unwirksam
Der Verwender von AGB kann seine Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht begrenzen – das gilt auch für eine Abkürzung der Verjährungsfrist zu seinen Gunsten. Die für die Anlageberatung über einen Immobilienfonds verwendete Klausel, nach deren Inhalt für Ansprüche aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, ist daher unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB), wenn sie nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschulden des Beraters unterscheidet.
Zwar ist eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen – auch in AGB – grundsätzlich möglich, doch darf die Haftung für grob fahrlässiges Verschulden nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz innerhalb einer Klausel, also an einer Stelle in den AGB, gilt außerdem ...