Familienleistungsausgleich;
Einmalbetrag
nach§ 66 Abs. 1
Satz 2 EStG(„Kinderbonus”)
1. Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom (BGBl. 2009 I S. 416, BStBl 2009 I S. 434) wurde § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Gemäß dem neu eingefügten Satz 2 wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 € („Kinderbonus”) gezahlt.
Für den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG (nachstehend nur noch als „Einmalbetrag” bezeichnet) gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das – festgesetzte und im Allgemeinen monatlich gezahlte – steuerliche Kindergeld maßgebend sind. Er hat die Wirkung einer einmaligen Erhöhung des nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG bestehenden Kindergeldanspruchs für einen Kalendermonat.
Die Festsetzung und Zahlung des Einmalbetrages setzt voraus, dass im Kalenderjahr 2009 für mindestens einen Kalendermonat des Kalenderjahres 2009 ein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG besteht. Der Anspruch auf den Einmalbetrag besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld für einen Kalendermonat im Kalenderjahr 2009 bestand, aber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes oder im Zeitpunkt der Auszahlung wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen kein Kindergeldanspruch mehr gegeben ist. Tritt der Anspruch auf Kindergeld erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 2009 ein (z. B. Geburt eines Kindes im November 2009), ist ebenfalls ein Anspruch auf den Einmalbetrag gegeben.
Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Einmalbetrages ist grundsätzlich nicht erforderlich.
2. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Der Einmalbetrag wird je Kind nur einmal festgesetzt und gezahlt. Insoweit ist insbesondere bei einem Berechtigten- oder Familienkassenwechsel sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.
Sind bzw. waren für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr 2009 kindergeldberechtigt, so wird der Einmalbetrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten festgesetzt und ausgezahlt, der vor der Auszahlung zuletzt kindergeldberechtigt war. Der andere Anspruchsberechtigte hat insoweit unter bestimmten Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch.
3. Festsetzung
Der Einmalbetrag bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG).
Liegt bereits für den Kalendermonat, dem der Einmalbetrag zuzuordnen ist, eine positive Kindergeldfestsetzung vor, ist diese Festsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Einmalbetrages.
In allen anderen Fällen (z. B. Neufestsetzung) ist die Erteilung eines schriftlichen Bescheides erforderlich. In den Bescheiden ist der Einmalbetrag gesondert auszuweisen.
Ist eine positive Kindergeldfestsetzung aufzuheben, ist zu prüfen, ob für den Kindergeldberechtigten für mindestens einen Kalendermonat im Kalenderjahr 2009 der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, muss die Aufhebung auch den Einmalbetrag umfassen.
4. Zahlung des Einmalbetrages
Der Einmalbetrag soll durch eine einmalige Erhöhung des Auszahlungsbetrages gezahlt werden. Im Rahmen der Überweisung ist hinsichtlich des Einmalbetrages unter Verwendungszweck zusätzlich der Hinweis „Kinderbonus” aufzunehmen.
In Fällen der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) ist wie folgt zu verfahren:
Wird das Kindergeld an das Kind abgezweigt, erhält das Kind auch den Einmalbetrag. Gleiches gilt, wenn das Kindergeld an eine dritte Person abgezweigt wird.
Wird das Kindergeld hingegen an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, ist der Einmalbetrag aufgrund des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom , BGBl. I S. 416) nicht an den Sozialleistungsträger, sondern unmittelbar an den Kindergeldberechtigten zu zahlen.
BZSt v. - St II 2
-S 2474 - 3/2009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 488
DStR 2009 S. 1035 Nr. 21
FAAAD-19316