Bewertung Betriebsvermögen und nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften;
Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG
Der Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 203 Abs. 2 BewG, der von der Deutschen Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen errechnet wird, beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– auf den : | 3,61 Prozent |
– auf den : | 4,58 Prozent |
– auf den : | 4,02 Prozent |
Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden
Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum und der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3220/2 - St 342
Fundstelle(n):
AAAAD-19309