Die Schenkungsteuer erlischt auch dann zu einem entsprechende Anteil rückwirkend gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das
Geschenk – nach Anfechtung durch den entreicherten Vertragserben – lediglich teilweise zurückgegeben worden ist.
Wurde das Kapitalgeschenk in eine unkündbare Rentenversicherung investiert, aus der dem Beschenkten nach Pfändung/Abtretung
der Ansprüche durch/an den Herausgabeberechtigten keine werthaltige Rechtsstellung verbleibt, steht dies einer Herausgabe
gleich.
Das Maß der Entreicherung durch die Pfändung bzw. Abtretung der Rentenversicherung bemisst sich nach dem Kapitalwert der
monatlichen Leistungen.
Eine Herausgabe des Geschenks liegt auch bei Pfändung und Auskehrung werthaltiger Forderungen aus Kontokorrent- und das Sparkonten
sowie bei Erfüllung durch Aufrechnung, nicht aber bei Pfändung streitiger Ansprüche vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2009 S. 16484 Nr. 5 DAAAD-19159
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.01.2009 - 4 K 2103/08 Erb
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