Voraussetzungen eines gekürzten Vorwegabzugs im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und bei Leistungen
der GmbH für dessen Alterssicherung
Leitsatz
Es reicht für die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges eines von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht
aus, dass er nur in einigen Veranlagungszeiträumen seine Pensionsanwartschaft vollständig zu Lasten seines Gewinnanteiles
finanziert hat, wenn er mehrere Jahre seine Altersversorgung auch auf Kosten der Mitgesellschafter erlangt hat.
Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch der geringste Erwerb auf Kosten der anderen Gesellschafter ist vorwegabzugsschädlich.
Nur wenn die Gesamtschau der in der Vergangenheit für den Gesellschafter erbrachten Zuführungen und der von ihm dafür erbrachten
Gewinnverzichte ergibt, dass der Gesellschafter bei Erreichen des Pensionsalters seine Pension voraussichtlich vollständig
zu Lasten eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die GmbH erworben haben werden wird, bleibt der Vorwegabzug ungekürzt.
Die in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen enthaltenen Zinsanteile sind als Teil der für den Gesellschafter von
der Gesellschaft erbrachten Aufwendungen anzusehen.
Für die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges ist es irrelevant, ob im Veranlagungszeitraum des Zuflusses des Arbeitslohnes
tatsächlich noch Zuführungen zur Pensionsrückstellung erbracht werden oder der Aufbau der Altersversorgung im Rahmen des nämlichen
Arbeitsverhältnisses bereits abgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-19158
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.10.2008 - 3 K 2750/06 E
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