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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 501/08 Kg EFG 2009 S. 761 Nr. 10

Gesetze: EStG § 62 VO 1408/71/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO 1408/71/EWG Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a Anhang I Teil I E

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind

Leitsatz

  1. Ein für weniger als 12 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber in das Inland entsandter polnischer Staatsbürger, der ausschließlich in Polen sozialversicherungspflichtig ist, unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über das Kindergeld.

  2. Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG auch nicht subsidiär anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.

  3. Dies gilt auch, wenn in Polen kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 761 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2009 S. 517
RAAAD-19150

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2009 - 10 K 501/08 Kg

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