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BFH 20.11.2008 VI R 22/08, NWB 17/2009 S. 1242

Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung der Rechnung

Nach dem ist die Steuermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung nicht zu gewähren bei Barzahlung von Rechnungen des Erbringers von haushaltsnahen Dienstleistungen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs. § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verstößt weder gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch soweit nach der Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG durch das JStG 2008 vom die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen ist, führt dies nicht zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer früheren [i]NWB 2009 S. 772Fassung begründen könnte.

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