Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter
18 Jahren;
Auswertung des Eintragungsfelds für die
Identifikationsnummer des Kindes
Bezug:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” bestimmt; es wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und Absatz 9 Satz 5 Einkommensteuergesetz haben die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) dem Bundeszentralamt für Steuern Angaben zu den Kindern mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern und die Änderung dieser Daten im Melderegister mitzuteilen. Dazu sind diese Daten gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 7 MRRG im Melderegister zu speichern; siehe hierzu auch Datenblatt Nr. 2704 des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld). Um die Kinder, die nicht in derselben Gemeinde wie der Elternteil gemeldet sind, zuzuordnen und ihre Identifikationsnummer hinzuspeichern zu können, ist das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” um ein Eintragungsfeld für die Identifikationsnummer des Kindes erweitert worden.
BMF v. - IV C 5 -
S 2363/08/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 520
DStR 2009 S. 751 Nr. 15
EStB 2009 S. 199 Nr. 6
StB 2009 S. 181 Nr. 6
StBW 2009 S. 7 Nr. 8
DAAAD-18965