Abgeltungsteuer;
Aktuelle Anwendungsfragen im Investmentsteuerrecht
, nicht veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu folgenden Zweifelsfragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer wie folgt Stellung genommen:
1. Abstandnahme vom Steuerabzug bei betrieblichen Fondsanlegern nach dem JStG 2009
Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung für das Jahressteuergesetz 2009 enthält eine Regelung in § 8 Abs. 6 Satz 3 InvStG, wonach bei Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile durch betriebliche Anleger vom Steuerabzug abzusehen ist. Sie enthält aber keine Anpassung der Abzugsregelungen des § 7 InvStG bei Ausschüttung und Thesaurierung.
Nachdem in der kurzen Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Programmanpassung mehr möglich ist, kann ab dem Jahr 2009 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung bei betrieblichen Anlegern und Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG bei Ausschüttung eine Abstandnahme bzw. bei Thesaurierung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 InvStG eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.
2. Steuerabzug bei Rückgabe oder Veräußerung steueroptimierter Geldmarktfonds
Nach § 18 Abs. 2b InvStG in der Fassung des JStG 2009 soll § 8 Abs. 5 InvStG bei der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an steueroptimierten Geldmarktfonds bereits dann Anwendung finden, wenn die Anteile nach dem angeschafft werden. Entsprechend müsste die depotführende Stelle (zumindest ab dem Jahr 2009) auf Gewinne bei der Rückgabe oder Veräußerung einen Steuerabzug nach § 8 Abs. 6 InvStG vornehmen. Nach Ansicht des BVI ist dieses Erfordernis von den Anbietern bis zum Jahresanfang 2009 nicht umsetzbar.
Der BVI verweist für diese Fälle auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung dieser steueroptimierten Fonds bei WM DATEN und die programmtechnische Umsetzung bei den auszahlenden Stellen und bittet hierfür um eine Übergangsfrist. Die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 5 InvStG im Rahmen der Veranlagung beim Anleger steuerorientierter Geldmarktfonds soll hiervon unberührt bleiben.
Bei Anteilen an steueroptimierten Fonds, die nach dem , aber vor dem erworben und nach dem zurückgegeben oder veräußert werden, kann daher bei deren Rückgabe oder Veräußerung von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer nach § 8 Abs. 6 InvStG aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn der Zufluss der Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung vor dem erfolgt. Die Steuerpflicht der Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung gemäß § 8 Abs. 5 InvStG bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Gewinne sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu besteuern. Wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt, ist der Steuerpflichtige hierauf durch ergänzende Angaben in der Bescheinigung im Sinne des BStBl 2008 I S. 973, Rz. 3 hinzuweisen.
Anteile, die nach dem , aber vor dem erworben und vor dem veräußert oder zurückgegeben wurden, unterliegen noch der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG und damit keinem Steuerabzug.
3. Einstufung von Finanzinnovationen
Vor dem Hintergrund, dass das Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz 2009 erst im Dezember 2008 abgeschlossen wurde, bat der BVI, die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG in der bis zum geltenden Fassung zumindest bis zum nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 12 InvStG wären die Neuregelungen bereits ab dem zu berücksichtigen.
Da die Voraussetzungen für die technische Umsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 3 und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG bis zum nicht umsetzbar sind, wird es nicht beanstandet, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG, die Ermittlung der Zwischengewinne gemäß § 1 Abs. 4 InvStG sowie die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG in der bis zum geltenden Fassung übergangsweise bis zum angewendet werden.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn die Einstufung der Wertpapierbestände als Finanzinnovationen nach der bisherigen Verwaltungsauffassung einschließlich des zu Tz. 1.1. noch bis zum fortgeführt wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-7/2 St 31
Fundstelle(n):
IAAAD-18959