Zuschuss für die Erstellung einer Photovoltaikanlage als Entgelt
Leitsatz
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus.
Keine steuerbare Leistung und damit kein Leistungsaustausch liegt vor im Falle der Zahlung eines sog. echten Zuschusses.
Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt. Wird einem Unternehmer für seine
Tätigkeit ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist,
dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.
Die Erstellung einer Photovoltaikanlage durch ein Unternehmen, das Windkraft- und Photovoltaikanlagen erwirbt und auf dem
Dach einer anderen GmbH betreibt, erfolgt im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches, wenn das Unternehmen der
GmbH die Photovoltaikanlage zur Verwertung für Marketingzwecke überlässt und hierfür von der GmbH einen Baukostenzuschuss
erhält.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 934 Nr. 15 EFG 2009 S. 791 Nr. 10 UStB 2009 S. 194 Nr. 7 YAAAD-18890
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.02.2009 - 16 K 10033/07
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