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Zivilrecht | Geltendmachen fehlerhafter Anlageberatung
Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung Geschädigte kann seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrags über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber dem beratenden Unternehmen geltend machen und den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage zurückverlangen. Es bedarf dazu keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners.