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BFH 19.02.2009 IV R 10/06, NWB 16/2009 S. 1137

Einkommensteuer | Nachhaltigkeit einer Tätigkeit

Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z. B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind nach dem die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.

Anmerkung:

Die Vertragsgestaltung sollte es der „vermögensverwaltend tätigen” Klägerin ermöglichen, die schädlichen gewerblichen Aktivitäten (Errichtung und Veräußerung) abzukoppeln und sie einer weiteren Gesellschaft zu übertragen, die höchstwahrscheinlich einen moderaten gewerblichen Gewinn, vielleicht sogar einen Verlust erwirtschaftete. Der eigentliche wirtschaftliche Ertrag der ganzen Maßnahme sollte dann mit gut 1 Mio. DM der Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verbleiben. Der IV. Senat des BFH ist der Versuchu...

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