Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anwendungsbereich einer Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 133a, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 101 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Gegenvorstellung (einschließlich einer eventuellen Anhörungsrüge) des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Eine Korrektur des Senatsbeschlusses vom VI B 73/08 —mit der Folge einer Fortführung des Verfahrens betreffend Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2004 und 2005)— scheidet aus.
1. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung nach Ergehen des Plenumsbeschlusses des (BVerfGE 107, 395) noch statthaft ist (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom V S 19/07, BFH/NV 2008, 1852, jeweils m.w.N.; zum Sachstand siehe auch , juris).
Da die Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) Fälle erfasst, in denen ein Beteiligter rügt, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, beschränkt sich der Anwendungsbereich der Gegenvorstellung von vornherein auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, insbesondere des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und des Willkürverbots (zum Anwendungsbereich der Gegenvorstellung vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3). Eine solche Rechtsverletzung durch den bezeichneten Senatsbeschluss liegt indessen offensichtlich nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat nicht ausdrücklich auf seinen Vorlagebeschluss vom VI R 94/01 (BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121) abgestellt hat. Denn die Vorlage an den Großen Senat des BFH betrifft nur die Frage der Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots in Fällen, in denen —anders als im Streitfall (vgl. Senatsbeschluss vom unter 2. a.E.)— die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile (einer Reise) feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Selbst wenn die Eingabe —trotz ausdrücklicher Bezeichnung als Gegenvorstellung— aus Gründen umfassenden Rechtsschutzes als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) behandelt wird, kann sie keinen Erfolg haben. Umstände, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Fundstelle(n):
ZAAAD-18508