Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; keine Revisionszulassung bei Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung; Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung; Verlesung von Sitzungsniederschriften
Gesetze: FGO § 76, FGO § 94, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führender Verfahrensmangel vorliege.
a) Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, warum das Finanzgericht (FG) verpflichtet gewesen sein soll, die in der Sitzungsniederschrift enthaltene Wiedergabe ihres Vorbringens und der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten, eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu verlesen.
Das Protokoll ist nach § 94 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält. Die Sachverhaltsdarstellung der Prozessbeteiligten gehört dazu nicht, sofern sie nicht ausnahmsweise gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 82 FGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO ausdrücklich als Partei vernommen worden sind (vgl. , BFH/NV 2007, 1454). Nur bei einer solchen förmlichen Vernehmung ist die Aussage des vernommenen Beteiligten nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zu protokollieren und eine Verlesung oder Vorlage zur Durchsicht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschrieben.
Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sie vom FG förmlich vernommen worden sei. Nach der Sitzungsniederschrift wurde sie lediglich „informatorisch angehört”.
b) Das Vorbringen, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen und insbesondere schriftsätzlich gestellte Beweisanträge zu Unrecht übergangen, ist ebenfalls nicht schlüssig. Es fehlen nämlich die erforderlichen Ausführungen zu einem möglichen Rügeverlust nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und das Übergehen ihrer Beweisanträge gerügt habe oder warum ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850; vom IX B 42/08, BFH/NV 2008, 1844; vom II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866, und vom IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, je m.w.N.). Aus der Sitzungsniederschrift des FG lassen sich keine entsprechenden Rügen entnehmen. Mit dem Schriftsatz vom hat die Klägerin insoweit auch keine Protokollberichtigung beantragt.
c) Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht die Klägerin keine Verfahrensmängel, sondern Verstöße gegen materielles Recht und somit keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (BFH-Beschlüsse vom IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom III B 55/06, BFH/NV 2008, 95; vom VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389, und vom XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 613, und vom VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).
2. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert ausgeführt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt —von vorliegend nicht gegebener Offenkundigkeit abgesehen— substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom X B 87/07, BFH/NV 2008, 605, und in BFH/NV 2008, 611).
Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (, BFH/NV 2008, 573, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Die Klägerin sieht die Frage als klärungsbedürftig an, was ein Steuerbürger unternehmen muss bzw. unternehmen kann, um Anschuldigungen, die die Finanzverwaltung gegen ihn erhebt, zu entkräften.
bb) Nähere Ausführungen zu einer über die konkrete Streitsache hinausgehenden Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlen. Die Klägerin hat sich nicht mit Rechtsprechung und Literatur zu den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO und in Fällen mit Auslandsbezug nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung auseinandergesetzt (vgl. dazu z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 37 bis 50; Seer in Tipke/Kruse, § 76 FGO Rz 49 bis 93; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 110 bis 131, je m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur) und nicht ausgeführt, inwiefern insoweit in Rechtsprechung und Literatur Meinungsverschiedenheiten bestünden und deshalb bezogen auf die vorliegende Streitsache noch weiterer Klärungsbedarf bestehe.
cc) Im Übrigen ist die von der Klägerin gestellte Frage so allgemein gehalten, dass eine abstrakte Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht möglich wäre. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Beschwerdeführer hinlänglich konkret und präzise eine für den Streitfall entscheidungserhebliche und einer aussagekräftigen Antwort zugängliche Rechtsfrage aufwirft (, BFH/NV 2005, 2004).
Fundstelle(n):
RAAAD-18486