BGH Beschluss v. - V ZR 151/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 7; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 544; ZPO § 565; EGZPO § 26

Instanzenzug: LG Münster, 8 S 145/07 vom AG Münsterq, 7 C 458/07 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat , Beschl. v. , V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; , BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4), dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EUR übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung maßgebend. Die Beschwerde geht zwar zu Recht davon aus, dass dieses nach § 7 ZPO zu bemessen ist. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom (BGHZ 23, 205, 207) jedoch nicht, dass dieses Interesse in Anlehnung an die Aufwendungen zu schätzen ist, die der Beklagten bei Aufrechterhaltung des Berufungsurteils erwüchsen. Vielmehr kommt es auf den Wert der Dienstbarkeit an, den diese für das herrschende Grundstück hat, und damit für die Rechtsmittelbeschwer auf die Minderung dieses Werts bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils. Dass diese Minderung nicht den für die Errichtung einer Schiebetoranlage, eines Zaunes und eines neuen Weges aufzuwendenden Kosten entspricht, liegt auf der Hand, so dass es auf die jedenfalls nicht glaubhaft gemachte Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen nicht mehr ankommt.

Der Kläger ist des von ihm gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Rechtsmittels verlustig, nachdem er die Beschwerde zurückgenommen hat (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 52% und der Kläger zu 48% (§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO; §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

Fundstelle(n):
YAAAD-18410

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein