BGH Beschluss v. - KVZ 65/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GWB § 78

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, Kart 10/07 V vom

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-fung bisher nicht erfolgt ist (, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.).

Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.

Fundstelle(n):
NAAAD-18405

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein