Kindergeldanspruch für ein Pflegekind bei weitgehend ungeordneten Lebensumständen
Leitsatz
1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Pflegekinder. Pflegekinder
sind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis
zu den Eltern nicht mehr besteht.
2. Eine für das Pflegekindverhältnis erforderliche Haushaltsaufnahme kann auch dann vorliegen, wenn sich das fast volljährige
Kind zwar nicht mehr ständig im Haushalt des Berechtigten aufhält, dem Kind in der Wohnung aber weiterhin ein Zimmer zur Verfügung
steht, und das Kind diese Wohnung auch regelmäßig am Wochenende aufsucht. Versorgungs- und Betreuungsleistungen des Pflegeelternteils
auf niedrigem Niveau können insoweit ausreichend sein, wenn der Pflegeelternteil innerhalb der weitgehend ungeordneten Lebensumstände
des Kindes den im Wesentlichen einzigen Ansprechpartner des Kindes darstellt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.