Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach dem Kriterium der Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Die zur Auflösung von Anspruchskonkurrenzen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig maßgebliche Haushaltsaufnahme bestimmt
sich nur nach den tatsächlichen Obhutsverhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Obhutsverhältnisse den zwischen
den Kindergeldberechtigten getroffenen zivirechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt des Kindes widersprechen.
2. Hält sich das Kind im Haushalt beider Berechtigter auf, bestimmt sich die vorrangige Anspruchsberechtigung danach, in wessen
Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.