Freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters nur bei Leistungen gegenüber Auftraggebern - Freiberufliche Einkünfte einer
Mitunternehmerschaft - Personengesellschaft als Mitunternehmer
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Gesellschafter freiberuflich tätig ist, kommt es darauf an, welche Leistungen er im Rahmen der Tätigkeit
seiner Gesellschaft gegenüber Auftraggebern erbringt. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit er (auch) für organisatorische
und geschäftsleitende Aufgaben im Innenverhältnis des Unternehmens zuständig ist .
Die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, die Dritten gegenüber durch die entsprechend qualifizierten Mitunternehmer freiberufliche
Leistungen erbringt, sind dann in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, wenn ein Mitunternehmer zwar als Diplom-Kaufmann
oder Diplom-Volkswirt die Qualifikation eines Freiberuflers hat, aber nicht beratend gegenüber Dritten tätig ist, sondern
beratende Aufgaben oder Managementaufgaben innerhalb der Mitunternehmerschaft erbringt.
Die Eigenschaft einer Personengesellschaft als freiberuflich ist nicht beeinträchtigt, wenn sich Gesellschafter dahingehend
verständigen, dass einer von ihnen für die Organisation des Betriebs zuständig und daneben nur untergeordnet, aber nicht unwesentlich
im Außenverhältnis freiberuflich tätig ist.
Der Grundsatz, wonach eine Gesellschaft nur dann freiberuflich tätig ist, wenn alle Gesellschafter als freiberufliche Mitunternehmer
zu qualifizieren sind, gilt auch, wenn eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) Mitunternehmerin ist. Für die
freiberufliche Qualifikation der Obergesellschaft im Rahmen der Untergesellschaft kommt es dabei nur auf die Obergesellschafter
an, die im Rahmen der Untergesellschaft tätig sind; denn die Art der Einkünfte der Untergesellschaft wird durch die Tätigkeit
ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit bestimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-18227
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.02.2006 - V 279/2004
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