RVG § 24
Abschnitt 4: Gegenstandswert
§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz [1]
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-20460
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 23c zu § 24 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I 2025 Nr. 109) mit Wirkung v. .