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RVG § 24

Abschnitt 4: Gegenstandswert

§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz [1]

Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

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RAAAJ-20460

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 23c zu § 24 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I 2025 Nr. 109) mit Wirkung v. .