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Gesellschaftsrecht | Entgeltliche Dienstleistungen des Gesellschafters nach Leistung einer Bareinlage
Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n. F.) finden auf Dienstleistungen, die ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung. Ebenso wenig liegt in einem solchen Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n. F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert”. Der Gesellschafter hat in diesen Fällen regelmäßig seine Einlageverpflichtung erfüllt (§ 362 BGB); jedoch kann nach bis zum anzuwendendem Recht ein Zahlungsanspruch der Gesellschaft (bzw. des Insolvenzverwalters) aus Eigenkapitalersatz bestehen. Zwar können Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifi...