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NWB Nr. 3 vom Seite 102

Besteuerung der Kindertages- und Kindervollzeitpflege

Katja Gragert und Silke Wichert

[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 128In den letzten zwei Jahren hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Tagespflege und Vollzeitpflege maßgeblich verändert. Grund hierfür sind neben dem Erlass von Verwaltungsanweisungen auch gesetzliche Änderungen.

Tagespflege

[i]Ab 2009 Pflegegelder steuerpflichtig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGDie Leistungen der Betreuungspersonen im Bereich der Tagespflege sind bis zum nur insoweit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, als die Pflegegelder aus privaten Mitteln gezahlt werden. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder sind steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG, es sei denn, es werden mehr als fünf Kinder betreut. Ab dem sind im Bereich der Tagespflege gezahlte Pflegegelder – unabhängig von der Herkunft der Mittel – in vollem Umfang im Rahmen der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Bei der Einkunftsermittlung besteht neben dem Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben auch die Möglichkeit des Abzugs von Betriebsausgabenpauschalen (ab : 300 € pro Kind und Monat bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden).

[i]Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 UStGDie Leistungen der Betreuungsperson im Bereich der Tagespflege sind ab in vollem Umfang nach § 4 Nr. 25 UStG i. d. F. des JStG 2008 umsatzsteuerfrei. Bis zum sind die Erziehungsleistungen nach § 4 Nr. 25 UStG a. F. und die Leistungen, soweit sie die Beherbergu...

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