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§ 29 Aufgegebene Geschäftsbereiche
Vorbemerkung
Die Kommentierung beruht auf IFRS 5 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Änderungen, Ergänzungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden. Abweichungen zu früheren Regelungen sowie diskutierte oder schon als Änderungsentwurf vorgelegte zukünftige Regelungen sind unter Rz 57 dargestellt.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe
1.1 Prognoserelevante Abgrenzung fortzuführender gegenüber auslaufenden Aktivitäten
1IFRS 5 enthält besondere Bewertungs- und Ausweisvorschriften für
zur Aufgabe vorgesehene, nicht fortgeführte Bereiche (discontinued operations) und
zur Veräußerung gehaltenes langfristiges Vermögen (non-current assets held for sale).
Die Sondervorschriften sollen den Bilanzadressaten ermöglichen, die finanzielle Wirkung von Einstellungs- und Veräußerungsplänen zu beurteilen (IFRS 5.30). Der Separierung aufgegebener von fortzuführenden Bereichen wird Prognoserelevanz zugesprochen (IFRS 5.BC62). Die Abschlussadressaten sollen zwischen auch zukünftig zu erwartenden und zukünftig nicht mehr gegebenen Aktivitäten unterscheiden können, um dies in ihren Prognosen, Extrapolationen usw. zu berücksichtigen.