1) Die zulässige Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil setzt eine fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung voraus, die den Anforderungen von § 520 Abs. 3 ZPO entspricht.
2) Das gilt auch, wenn bei Beginn der Berufungsfrist aus § 66 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG ein in vollständiger Form abgefasstes Urteil nicht vorliegt. Allerdings kann sich dann die Begründung auf einen Antrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. ZPO) sowie auf die Inbezugnahme erstinstanzlichen Vorbringens beschränken, wenn dem Rechtsmittelgericht das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen mitgeteilt wird und eine Auseinandersetzung mit hypothetischen Gründen nicht möglich ist. Ein solcher Vortrag erfüllt die Voraussetzung von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO weil ein fehlender Tatbestand der weitestgehende Fall unvollständiger Tatsachenfeststellung ist und eine erneute Feststellung der Tatsachen durch fristgerechte Einführung von Sachvortrag erfolgen muss.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-16435
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Online-Dokument
Thüringer LAG, Urteil v. 10.10.2005 - 7/4/7 Sa 356/04
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