BFH Beschluss v. - IX B 196/08

Realisierung eines Verlustes bei Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Frage, ob der Auflösungsverlust ausnahmsweise schon vor der Liquidation der Kapitalgesellschaft bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist nicht allgemein klärungsbedürftig und auch nicht klärbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich die Frage, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (vgl. , BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. , BFH/NV 1996, 406). Entgegen der Beschwerdebegründung kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem es strafbedroht ist, für das Unternehmen zu verfügen. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verlust realisiert ist. Dieser liegt nur dann vor dem Abschluss der Liquidation, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1938, und vom VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz war der Verlust im Streitfall aber frühestens im Jahr 2002 realisiert.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 761 Nr. 5
DAAAD-16006