BFH Beschluss v. - XI B 99/08

Verfristung wegen Einlegung der Beschwerdeschrift beim FG statt BFH

Gesetze: FGO § 54 Abs. 2, FGO § 56, FGO § 116, FGO § 155, BGB § 187, BGB § 188

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Das Urteil vom wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellt. Die Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Beschwerde ging beim BFH aber erst am und damit verspätet ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren. Sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

a) Die verspätete Einlegung der vorliegenden Beschwerde ist der Klägerin als Verschulden anzulasten. Die Verfristung ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Beschwerdeschrift entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet hat. Als Klägerin trägt sie das Risiko des verspäteten Eingangs der Beschwerde beim BFH (vgl. , BFH/NV 2005, 563, m.w.N.). Ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist ihr zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

b) Eine Mitverantwortung der Geschäftsstelle des FG für die Fristversäumnis mit der Folge, dass sich das Verschulden der Klägerin nicht auswirkt, ist nicht gegeben. Zwar musste das FG, das mit der Sache bereits befasst gewesen war, den bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Beschwerdeverfahren an den BFH als das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Einer Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (vgl. Beschlüsse des , BVerfGE 93, 99, unter C.II.2.b; vom 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 563, m.w.N.). Dies ist im Streitfall zu verneinen.

Nachdem die Beschwerde erst am um 13.16 Uhr per Fax beim FG eingegangen war, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass der Schriftsatz noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des FG an den BFH abgesendet würde. Selbst wenn die Geschäftsstelle des FG die Beschwerdeschrift bereits am an den BFH weitergeleitet hätte, wäre diese bei normalem Postlauf wegen des Fristablaufs am selben Tag nicht mehr rechtzeitig dorthin gelangt. Zu einer Übermittlung vorab durch Telefax war das FG im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 563, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 778 Nr. 5
JAAAD-15995