BGH Beschluss v. - 5 StR 43/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 176 Abs. 1

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Gründe

Das Landgericht hat den 1943 geborenen, unbestraften Angeklagten wegen zweier im Dezember 1988 und zwischen August 1989 und August 1990 begangener Vergewaltigungen seiner am geborenen ältesten Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen vier und fünf Jahre). Das im Übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel erzielt den in der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen darauf abgestellt, dass es "in hohem Maße verwerflich (erscheint), dass das Tatopfer bei Tatbegehung noch im Kindesalter war" (UA S. 14). Dieser Umstand trifft indes auf die zweite Tat nicht zu. Bei dem vom Landgericht hier angenommenen Tatzeitraum war die Nebenklägerin sicher älter als 14 Jahre, konnte sogar das 15. Lebensjahr überschritten haben.

Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter (§ 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36 ; 34, 345, 349 ; ) - nicht ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Demnach sind die betroffene Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu bestimmen. Daneben können zusätzliche Feststellungen herangezogen werden, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten.

Fundstelle(n):
RAAAD-15894

1Nachschlagewerk: nein