Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GVG § 121 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1
Gründe
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO unzuständig. Es ist nur zuständig, solange es mit der Revision befasst ist. Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-15864
1Nachschlagewerk: nein