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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1538/07 EFG 2009 S. 907 Nr. 12

Gesetze: EigZulG § 5 Satz 1, EigZulG § 5 Satz 2, EigZulG § 11 Abs. 4, EStG § 2 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Zur Einkunftsgrenze im Eigenheimzulagengesetz

Leitsatz

Die Regelung des § 5 EigZulG, nach der die Grundförderung nur bis zu einer Summe der positiven Einkünfte von 70.000,- € (bzw. bei Ehegatten 140.000,- €) gewährt wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Ausschluss der Saldierung von Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten ist sachlich gerechtfertigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 862 Nr. 14
EFG 2009 S. 907 Nr. 12
DAAAD-15796

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2009 - 3 K 1538/07

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