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Arbeitsvertrag zur geringfügigen Beschäftigung
Das Arbeitsvertragsmuster soll Anhaltspunkte dafür geben, an welche Einzelheiten beim Abschluss eines Vertrags mit geringfügig Beschäftigten zu denken ist und wie die Vertragsbestimmungen zweckmäßig und rechtlich einwandfrei formuliert werden können. Der Vertrag muss jedoch an die konkreten betrieblichen Bedürfnissen angepasst werden. Bei Änderung des Vertragsmusters ist jedoch zu beachten, dass Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, d. h. der Arbeitnehmer darf durch die inhaltliche Vorgabe der einzelnen Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligt werden.
Hinweis: Der Vertragstext dieses kommentierten Mustervertrags ist unter der NWB DokID: NWB IAAAD-21466 abrufbar.
[i]Vorrang von TarifverträgenTarifverträge gelten auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, dürfen keine Arbeitsbedingungen vereinbart werden, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die tariflichen. Bei Tarifbindung ist also erst der Tarifvertrag zu prüfen. Es kann auch auf den Tarifvertrag verwiesen und es können ergänzende Regelungen aufgenommen werden.
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