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Bewertung | Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Gemäß § 203 Abs. 2 BewG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 ErbStRG v. (BGBl 2008 I S. 3018) hat das den Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür anhand der Zinsstrukturdaten auf den einen Wert von 4,02 % und auf den einen Wert von 4,58 % errechnet. Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum und der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Art. 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.