Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7227

Steuersatz für die Lieferung von Einzelkomponenten von orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen zum Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen für Menschen

1. Orthopädische Apparate und Vorrichtungen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der Anlage 2 zum UStG unterliegen in der Humanmedizin verwendete orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Körperersatzstücke – ausgenommen Teile und Zubehör – dem ermäßigten Steuersatz.

Bei den in Nr. 52 Buchst. a der Anlage 2 aufgeführten künstlichen Gelenken ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifsystems zum zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung erstreckt sich daher auch auf Einzelkomponenten künstlicher Gelenke, die nach dem vor dem maßgebenden Zolltarif als vollständige Prothesen anzusehen waren (Nr. 52 Buchst. c der Anlage 2). Danach sind der künstliche Oberschenkelknochen (Femur) evtl. mit aufsteckbarem Gelenkkopf (Caput femoris) und die Gelenkpfanne (Acetabulum) eines künstlichen Hüftgelenks begünstigt, da diese Teile Prothesen i. S. der früheren Tarifnummer 90.19 A sind (, BStBl 1997 II S. 481 und , BStBl 2008 II S. 898 sowie BStBl 1997 I S. 737). Entsprechendes gilt für Oberschenkelkopf (Femurkomponente), Kniescheibe (Patella) und Unterschenkelkopf (Tibiapleateau) einer Kniegelenkprothese, Tibiagleitplatte, Kunststoff-Gleitkern und Taluskappe eines Sprunggelenks, Oberarmkopf (Humeralkomponente) und Schultergelenkpfanne (Glenoidkomponente) eines Schultergelenks sowie Fingergrundgelenk, Fingermittelgelenk oder Daumengrundgelenk und Daumensattel eines Fingergelenks. Die einzelnen Bestandteile wie z. B. Schraubpfanne, Schraubpfannendeckel und Schraubpfanneneinsatz aus der sich die künstliche Gelenkpfanne zusammensetzt, sind dagegen für sich genommen keine Prothesen und damit nicht begünstigt.

Im Gegensatz zu den künstlichen Gelenken hat sich zum bei den orthopädischer Vorrichtungen und Prothesen am Teilebegriff nichts geändert. Die Lieferung von Teilen von orthopädischen Vorrichtungen (Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG) und die Lieferung von Teilen von Prothesen (Nr. 52 Buchst. c der Anlage 2 zum UStG) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Lieferung dieser Teile unterliegt entsprechend der zolltariflichen Einordnung dem Regelsteuersatz. Auch bei der Lieferung sog. Maincomponents eines Wirbelsäulen-Implantatsystems entfällt nach einer unverbindlichen Tarifauskunft der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt die Steuersatzbegünstigung, wenn lediglich Teile (Komponenten) geliefert werden, die erst im Körper zu einer orthopädischen Vorrichtung zusammengefügt werden.

2. Gefäßstützen

Nach der unverbindlichen Tarifauskunft der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom (ZT 0270 B – 3834/2004/1 – C 36) fallen zum Einpflanzen in den menschlichen Körper bestimmte und dort als Gefäßstütze dauerhaft verbleibende Systeme unter die begünstigte Tarifstelle 9021 9090 001. Dieses System, das als Warenzusammenstellung in einer gemeinsamen sterilen Verpackung abgegeben wird, besteht aus einem Einführungssystem (Katheder, Orientierungsstange, Einführungsschleuse) und der einzuführenden Stützvorrichtung (sog. Nitinolstent).

3. Knochenplatten und -gitter

Bei der Lieferung von Knochenplatten, -schrauben und -gittern hat der , HFR 2001, 367 entschieden, dass es sich zolltariflich nicht um eine orthopädische Vorrichtung handelt. Die hierzu eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung erneut ausgeführt, dass die Maßgeblichkeit des Zolltarifs in Abgrenzungsfragen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (, NJW 1996, 1127).

4. Bandagen/Orthesen

Nach der unverbindlichen Tarifauskunft der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom (ZT 0270 B – 6479/2004/1 – C 36) fällt die Warenzusammenstellung „Bausatz Epicondylitis-Orthese” (sog. Tennisellenbogenbandage) unter die begünstige Tarifstelle 9021 1010 001.

5. Zahnwurzelimplantate

Nach der unverbindlichen Tarifauskunft der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom (ZT 0270 B – 5218/2008/1 – C 30) fallen Zahnwurzelimplantate als „andere Ware der Zahnprothetik” unter die begünstige Tarifstelle 9021 2900 001.

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Fundstelle(n):
PAAAD-15471