Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunfterteilung durch einen Kontoauszug
Leitsatz
Der Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung durch einen Kontoauszug kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage
geltend gemacht werden.
Vorbehaltlich des Steuergeheimnisses und entgegenstehender fehlerfreier Ermessenserwägungen ist das Finanzamt verpflichtet,
einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, um seine steuerlichen Rechte unter
zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen.
Begehrt der Insolvenzverwalter die Auskunft nicht, um steuerliche Pflichten des Schuldners erfüllen zu können, sondern ausschließlich
wegen der Geltendmachung von Anfechtungsrechten und der Abrechnung von Säumniszuschlägen, stehen ihm keine weitergehenden
Rechte als den übrigen Gläubigern des Schuldners zu.
Eine solche Auskunftsverpflichtung setzt voraus, dass der Anfechtungsgrund oder der sonst geltend gemachte Anspruch dem Grunde
nach feststehen.
Zumindest muss der Insolvenzverwalter substantiiert angeben, warum er sich selbst aus der Buchhaltung des Schuldners und
den vorgefundenen Belegen die nötigen Informationen nicht hat beschaffen können oder warum diese Beschaffung unzumutbar war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 106 Nr. 4 AO-StB 2009 S. 258 Nr. 9 EFG 2009 S. 638 Nr. 9 RAAAD-15333
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2008 - 4 K 242/07 AO
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