Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren
Steuerschuldner bei Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren
der Steueraussetzung überführte Ware angemeldet wird und hierbei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden.
2. Entzieher, und damit Steuerschuldner, ist i.d.R. derjenige, der sich als Mittäter an der damit verbundenen Steuerhinterziehung
strafbar gemacht hat. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer
Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG.
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