Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und
bei anschließender Änderung der Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Von einer Zuführung „überwiegend neuen Betriebsvermögens” i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist grundsätzlich auszugehen, wenn
das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen
Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen.
2. Nach der Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die Gesellschaft nicht ihre
wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1999, wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie
vor der Anteilsübertragung tätig ist, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs die Finanzierung der Kapitalgesellschaft neu geordnet
wird und sich lediglich der Stand diverser, die Gesellschafter bzw. verbundene Unternehmen betreffender Verrechnungskonten
sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz erhöht hat, sich das Anlagevermögen aber verringert hat.
Fundstelle(n): AAAAD-15304
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2009 - 12 K 8489/05 B
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