Bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft keine Berücksichtigung von Geschäftsreisen im Ansässigkeitsstaat Deutschland als
Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989
Leitsatz
1. Zum Begriff des Grenzgängers (Grenzgängerstatus) i.S. des DBA-Schweiz 1971/1989 gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig
die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert. Die Grenzgängereigenschaft
eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus
dem Arbeitsort in der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland (dem Wohnsitzstaat/Ansässigkeitsstaat) ab.
2. Bei der Überprüfung, ob ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Beschäftigung
bei einem Schweizer Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist und deshalb nach Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 nicht als Grenzgänger zu besteuern ist, sind Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht in der Schweiz
gearbeitet, sondern Geschäftsreisen in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland unternommen hat, nicht als Nichtrückkehrtage
zu berücksichtigen (gegen generelle Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der Schweizerischen Eidgenössischen
Steuerverwaltung).
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1363 Nr. 17 QAAAD-15287
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.08.2008 - 3 K 122/07
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