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Teillohnzahlungszeitraum
Neu im April
Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn in Deutschland
Für die Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mitzuzählen. Dies betrifft z. B. den Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA oder eine tageweise Beschäftigung in Deutschland. Mithin entsteht in diesen Fällen ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass die Tagestabelle anzuwenden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. auch die Erläuterungen und das Beispiel D sowie die Abwandlung beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 3).
Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, können die Gesamtarbeitstage im jeweiligen Kalendermonat pauschal mit 20 Arbeitstagen angesetzt werden. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage kann das Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen pauschal mit 30/20 (= Faktor 1,5) berechnet werden. Die bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage sind abzurunden.
Ein Arbeitnehmer ist bei einem monatlichen Bruttoa...