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Adoption
Aufwendungen für eine Adoption sind keine außergewöhnlichen Belastungen ( BStBl. II S. 495, vom , BStBl. II S. 596 und vom , BStBl. II S. 695). Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern unter einer primären Sterilität leiden ( BStBl. II S. 695 ). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom , 2 BvR 1208/15).