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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Vorruhestand

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Bezieher von Vorruhestandsgeld haben keinen Anspruch auf die steuerfreie Aktivrente von 2000 € monatlich, da sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, keine aktive Beschäftigung (mehr) ausgeübt wird und die Beiträge zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf einer für die Steuerbefreiungsvorschrift begünstigten Rechtsgrundlage erbracht werden. Vgl. nachfolgende Nr. 7 und das Stichwort „Aktivrente“.

1. Allgemeines

Der Vorruhestand ist ein Instrument zum Personalabbau. Dabei werden ältere Arbeitnehmer bereits vor Erreichen der Altersgrenze, ab der ein Anspruch auf Altersrente besteht, zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst. Je nach betrieblichen Gegebenheiten wird dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans oder auch nach einzelvertraglicher Vereinbarung vom Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand (z. B. 90 % der Nettobezüge bei aktiver Beschäftigung) garantiert. Staatlicherseits wurden solche Leistungen früher durch das Vorruhestandsgesetz gefördert.

Das Vorruhestandsgesetz ist zwar zum ausgelaufen und an seine Stelle das Altersteilgesetz getreten (vgl. das Stichwort „Altersteilzeit“), gleichwoh...

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