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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Vorruhestand

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unerheblich, ob mit oder ohne Abschläge) bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf eine Regelaltersrente. Vgl. auch nachfolgende Nr. 2.

1. Allgemeines

Der Vorruhestand ist ein Instrument zum Personalabbau. Dabei werden ältere Arbeitnehmer bereits vor Erreichen der Altersgrenze, ab der ein Anspruch auf Altersrente besteht, zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst. Je nach betrieblichen Gegebenheiten wird dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans oder auch nach einzelvertraglicher Vereinbarung vom Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand (z. B. 90 % der Nettobezüge bei aktiver Beschäftigung) garantiert. Staatlicherseits wurden solche Leistungen früher durch das Vorruhestandsgesetz gefördert.

Das Vorruhestandsgesetz ist zwar zum ausgelaufen und an seine Stelle das Altersteilgesetz getreten (vgl. das Stichwort „Altersteilzeit“), gleichwohl werden immer noch Vorruhestandsregelungen (au...

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