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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Versicherungsschutz

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz, ist zunächst zu prüfen, ob Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, und wenn dies zu bejahen ist, ob der zugeflossene Arbeitslohn steuerfrei ist. Da es sich bei der Gewährung von Versicherungsschutz um Zukunftsicherungsleistungen im weiteren Sinne handelt, wird auf die Begriffsbestimmung und das Abgrenzungsschema beim Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 1 verwiesen.

LS- SV-Für die Beantwortung der Frage, ob vom Arbeitgeber aufgebrachte Beiträge für den Versicherungsschutz seiner Arbeitnehmer gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen, ist – wie beim Stichwort „Unfallversicherungen“ ausführlich erläutert – auf die vom Bundesfinanzhof im (BStBl. 2000 II S. 406) aufgestellten und von der Finanzverwaltung übernommenen Grundsätze zurückzugreifen. Danach gehören die Beiträge des Arbeitgebers nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn, wenn zwar der Arbeitnehmer versichert ist, aber ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Der Arbeitnehmer selbst hat also keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Im Ergebnis...

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