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Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Neu im Juli
Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung aktualisiert
Durch das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz aus dem Jahr 2023 sind die Einkommensgrenzen (= zu versteuerndes Einkommen) für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Vermögensbeteiligungen und Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparverträge) ab dem erhöht und vereinheitlicht worden. Sie betragen ab dem Kalenderjahr 2024 40000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80000 € bei Zusammenveranlagung zuzüglich etwaiger Freibeträge für Kinder, die stets mit dem Jahresbetrag angesetzt werden. Bis einschließlich 2023 gilt bei Vermögensbeteiligungen eine Einkommensgrenze von 20000 € bzw. 40000 € und bei Anlagen zum Wohnungsbau eine Einkommensgrenze von 17900 € bzw. 35800 €. Die Sparzulagensätze und die Höchstbeträge haben sich für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 nicht geändert (vgl. das Stichwort „Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ besonders unter Nr. 13). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2017 – insbesondere hinsichtlich der Beispiele – redaktionell überarbeitet und aktualisiert.
Wird keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, ist das zu versteu...