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Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub als Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist der Anspruch abzugelten. Diese Zahlung wird als Urlaubsabgeltung bezeichnet und wie das Urlaubsentgelt berechnet.
Der Abgeltungsbetrag ist steuerpflichtig. Er wird steuerlich als sonstiger Bezug behandelt (vgl. dieses Stichwort).
LS+ SV+Beitragsrechtlich ist die Urlaubsabgeltung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Die Beitragsberechnung richtet sich nach dem beim Stichwort „Einmalige Zuwendungen“ dargestellten Verfahren.
Auf das Beispiel einer vollständigen Lohnabrechnung mit Berechnung einer Urlaubsabgeltung (und Entlassungsabfindung) beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ unter Nr. 15 wird Bezug genommen.
Zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung bei einem Auslandseinsatz des Arbeitnehmers vgl. das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 9 Buchstabe d.
Zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers vgl. das Stichwort „Rechtsnachfolger“ unter Nr. 2.