Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerklassen
Neues auf einen Blick:
Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sollen die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden. Der Zeitpunkt für diese beabsichtigte Umsetzung steht noch nicht fest. Somit werden im Kalenderjahr 2024 die Steuerklassen III und V unverändert beibehalten. Zur Steuerklassenwahl und zum Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten vgl. nachfolgende Nrn. 3 und 4.
1. Allgemeines
Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Durch die Einordnung in Steuerklassen wird erreicht, dass die unterschiedlichen Einkommenstarife der Grund- und Splittingtabelle sowie die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge in die Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet werden können, was den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wesentlich erleichtert (vgl. „Tarifaufbau“ und „Lohnsteuertabellen“). Der Arbeitgeber ist an die für den Arbeitnehmer gebildete Steuerklasse gebunden, selbst wenn sie falsch sein sollte. Er muss den Arbeitnehmer zur Änderung der Steuerklasse an das Finanzamt verweisen. Zur Änderungspflicht des Arbeitnehmers bei zu günstiger Steuerklasse vgl. nachfolgende Nr. 7.
Die unbeschrä...