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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Mutterschaftsgeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz ist mit Wirkung vom insbesondere ein gestaffelter Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt worden. Arbeitgeber dürfen Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, bei einer Fehlgeburt ab der

  • 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 2 Wochen,

  • 17. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 6 Wochen,

  • 20. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 8 Wochen

nicht beschäftigen, soweit sich die Frauen nicht selbst ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben.

1. Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist) oder ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehltgeburt erlitten haben, erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkas...

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