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Gutschrift von Arbeitslohn
Wird Arbeitslohn am Fälligkeitstag nicht ausgezahlt, sondern dem Arbeitnehmer in irgendeiner Form gutgeschrieben, hängt die Lohnsteuerpflicht davon ab, ob in der Gutschrift des Arbeitslohns bereits ein Zufluss an den Arbeitnehmer zu sehen ist. Für die Beurteilung dieser Frage gelten folgende Grundsätze:
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Bleibt der Arbeitslohn im Interesse des Arbeitnehmers mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Betrieb stehen, z. B. weil er ihn dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung stellt, ist zugeflossener Arbeitslohn anzunehmen (der Arbeitnehmer hat über den Arbeitslohn durch die Überlassung als Darlehen verfügt).
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Gewinnbeteiligungen, die dem Arbeitnehmer zwar gutgeschrieben werden, aber als Erfolgsbeteiligung im Betrieb verbleiben, sind nicht im Zeitpunkt der Gutschrift, sondern erst bei der tatsächlichen Auszahlung (als einmalige Zuwendung) bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen (). Auch lohnsteuerlich ist der Arbeitslohn erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich verfügen kann ( BStBl. II S. 469). Ein Zufluss ist aber steuerlich gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund ...